Satzung

der Sterbekasse Dortmund-Marten
(gegründet 22. Mai 1923)


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§ 1 – Allgemeines
1. Die Sterbekasse führt den Namen Sterbekasse Dortmund-Marten und hat ihren Sitz in Dortmund-Marten. Sie ist ein kleinerer Versicherungsverein im Sinne des §§ 210 und 218 VAG.
2. Die Kasse gewährt beim Tode ihrer Mitglieder ein Sterbegeld (vgl. § 4).
3. Das Geschäftsgebiet der Kasse ist Nordrhein-Westfalen.
4. Die Bekanntmachungen der Kasse erfolgen durch die aktuellen Dortmunder Tageszeitungen.
5. Der Verein unterliegt der Aufsicht durch die Bezirksregierung Arnsberg, Seibertzstraße 1, 59821 Arnsberg.

§ 2 – Aufnahme
1. In die Kasse können Personen aufgenommen werden, die das 65. Lebensjahr noch nicht überschritten haben.
2. Aufnahmeanträge und Anträge zum Abschluss weiterer Versicherungs-verträge sind der Kasse schriftlich einzureichen; dazu sollte ein besonderer Vordruck der Kasse benutzt werden. Die Aufnahme in die Kasse kann von der Vorlage einer Geburtsurkunde und eines ärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden.
3. Dem Mitglied sind ein Versicherungsschein, die Satzung und der Beitrags- und Leistungstarif auszuhändigen. Die Kasse nimmt den Antrag durch Aushändigung des Versicherungsscheins an. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Allerdings entfällt die Leistungspflicht bei nicht rechtzeitiger Beitragszahlung. Das Mitgliedschafts¬verhältnis beginnt mit dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, jedoch nicht vor Zahlung des ersten Beitrags.

§ 3 – Beiträge und Gebühren
1. Je Versicherung wird eine Ausfertigungsgebühr erhoben. Die Höhe der Aus- fertigungsgebühr ergibt sich aus dem vereinbarten Beitrags-und Leistungstarif.
2. Die Höhe der Beiträge ergibt sich aus dem vereinbarten Beitrags- und Leistungstarif.
3. Die Beiträge sind monatlich, vierteljährlich oder jährlich im Voraus ohne Zahlungsaufforderung an die Kasse zu zahlen, letztmalig für den Monat, in dem das Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnis endet, oder – falls früher das im Tarif genannte Endalter der Beitragszahlung erreicht ist.
4. Mitglieder, die ihrer Zahlungsverpflichtung nicht nachkommen, werden schriftlich gemahnt. Die Höhe der Mahngebühr ergibt sich aus dem vereinbarten Beitrags- und Leistungstarif.
5. Ist ein Versicherungsschein vernichtet oder abhandengekommen, so stellt die Kasse auf Antrag einen Ersatzversicherungsschein gegen eine Bearbeitungsgebühr aus, nachdem der Verlust genügend glaubhaft gemacht ist. Die Höhe der Bearbeitungsgebühr ergibt sich aus dem vereinbarten Beitrags- und Leistungstarif.

§ 4 – Sterbegeld
1. Die Höhe des Sterbegeldes ergibt sich aus dem vereinbarten Beitrags- und Leistungstarif. Rückständige Beiträge werden vom Sterbegeld abgezogen. Über den Sterbemonat hinaus geleistete Vorauszahlungen werden mit dem Sterbegeld zurückerstattet.
2. Ein Anspruch auf das volle Sterbegeld besteht nur für Mitglieder, die der Kasse mindestens 12 Monate angehört haben. Diese Wartezeit entfällt bei Tod durch Unfall.
3. Stirbt das Mitglied vor Ablauf von 12 Monaten, so wird ein anteiliges Sterbegeld (1/12 je Monat) gezahlt.
4. Für die Eintrittsalter vom 56. bis zum vollendeten 65. Lebensjahr gilt eine gestaffelte dreijährige Wartezeit. Die Leistung während der Wartezeit beträgt im
  • 1. Jahr - Summe der gezahlten Beiträge,
  • 2. Jahr - Summe der gezahlten Beiträge oder 1/3 der vollen Versicherungssumme,
  • 3. Jahr – Summe der gezahlten Beiträge oder 2/3 der vollen Versicherungssumme.
5. Der Sterbefall ist der Kasse unter Vorlage einer originalen oder beglaubigten Sterbeurkunde und des Versicherungsscheins bzw. Mitgliedsbuch/-karte zu melden. Die Kasse ist berechtigt, das Sterbegeld mit befreiender Wirkung an den Inhaber des Versicherungsscheins zu zahlen; sie kann den Nachweis der für das Begräbnis nachweislich aufgewendeten Kosten bis zur Höhe des fälligen Sterbegeldes ersetzen.
6. Neben dem Sterbegeld können zusätzliche Leistungen aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung erfolgen.

§ 4 a – Mehrfachversicherung
1. Jedes Mitglied ist berechtigt, bis zu fünfzehn Versicherungen abzuschließen. Für die Mehrfachversicherung sind die Aufnahmebedingungen des § 2 maßgebend. Der Beitrag richtet sich nach § 3, das Sterbegeld nach § 4 Absatz 1. Im Übrigen gelten für die weiteren Versicherungsverhältnisse alle weiteren Bestimmungen der Satzung.

§ 5 – Ende des Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnisses; Wiederinkraftsetzung
1. Das Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnis endet durch Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss.
2. Ein Mitglied kann jederzeit zum Schluss des laufenden Monats schriftlich gegenüber dem Vorstand der Kasse seinen Austritt erklären.
3. Der Vorstand kann ein Mitglied in Fällen von Zahlungsverzug durch schriftlichen Bescheid aus der Kasse ausschließen, wenn die Voraussetzungen der §§ 37 bzw. 38 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) vorliegen.
4. Der Vorstand kann ein Mitglied in Fällen von Anzeigepflichtverletzung, arglistiger Täuschung und unzulässiger Gefahrerhöhung durch schriftlichen Bescheid aus der Kasse ausschließen, wenn die jeweiligen Voraussetzungen der §§ 19 ff. VVG vorliegen.
5. Mitglieder, die aus der Kasse ausgetreten sind oder ausgeschlossen wurden, erhalten eine Rückvergütung, wenn die Beiträge für mindestens fünf Jahre entrichtet worden sind. Die Höhe der Rückvergütung ergibt sich aus der im vereinbarten Beitrags- und Leistungstarif abgedruckten Rückvergütungstabelle. Dieser Betrag kann sich um Rückvergütungen aus einem Bonussterbegeld und Beteiligungen an den Bewertungsreserven erhöhen.
6. Zahlt ein nach Nr. 2 oder 3 ausgeschiedenes Mitglied innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden alle etwaigen rückständigen Beiträge sowie die Beiträge für die Zeit nach dem Ausscheiden an die Kasse nach und erstattet auch eine etwa erhaltene Rückvergütung (Nr. 5) zurück, so lebt das frühere Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnis wieder auf, falls das Mitglied bei Eingang der Zahlung noch lebt.

§ 6 – Wohnungs- und Namensänderung
1. Die Mitglieder haben Wohnungsänderungen der Kasse anzuzeigen. Unterbleibt die Anzeige, so genügt für eine Willenserklärung, die dem Mitglied gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte bekannte Anschrift des Mitgliedes. Die Erklärung gilt drei Tage nach Absendung des Briefes als zugegangen. Satz 1 bis 3 gilt entsprechend für Namensänderungen.

§ 7 – Änderungsvorbehalt
1. Durch eine Änderung der §§ 2 bis 5 wird das Versicherungsverhältnis eines Mitgliedes nur berührt, wenn es der Änderung ausdrücklich zustimmt. Jedoch können die Bestimmungen über die Zahlungsweise der Beiträge (§ 3 Nr. 3), die Wartezeit (§ 4 Nr. 2, 3 und 4), die Auszahlung des Sterbegeldes (§ 4 Nr. 5), den Austritt und Ausschluss aus der Kasse (§ 5 Nr. 2, 3 und 4) sowie die Rückvergütung (§ 5 Nr. 5) mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde auch mit Wirkung für bestehende Versicherungsverhältnisse geändert werden, ohne dass es der Zustimmung der einzelnen Mitglieder bedarf. Dies gilt auch bei einer Erhöhung der Beiträge und/oder Reduzierung der Leistungen gemäß § 14 Nr. 3.

§ 8 – Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Kasse. Sie fasst ihre Beschlüsse in der Vertreterversammlung.
2. Die Mitgliederversammlung besteht aus den volljährigen Mitgliedern der Kasse.
3. Ihr obliegt es, die Vertreter für die Vertreterversammlung zu wählen.
4. Zeit und Ort der Mitgliederversammlung sowie die Tagesordnung sind den Mitgliedern spätestens vier Wochen, bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen spätestens zwei Wochen vor dem Tage der Versammlung bekannt zu geben.
5. Der/die Vorsitzende des Vorstandes oder der/die stellvertretende Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von den anwesenden Vorstandsmitgliedern und von mindestens einem Teilnehmer aus dem Mitgliederkreis zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift hat die Feststellung der ordnungsmäßigen Einberufung der Mitgliederversammlung, die Beschlussfähigkeit und die Zahl der anwesenden Mitglieder, das Stimmenverhältnis bei den Abstimmungen und den Wortlaut der Beschlüsse anzugeben.

§ 9 – Vertreterversammlung
1. Der Vertreterversammlung gehören für 100 Mitglieder je einen Vertreter an, die für vier Jahre gewählt werden. Eine Neuwahl hat rechtzeitig vor Ablauf des letzten Geschäftsjahres dieses Zeitraumes zu erfolgen.
2. Scheidet ein Mitglied der Vertreterversammlung vorzeitig aus, so ist in der nächsten Vertreterversammlung aus dem Kreis der Mitglieder ein neuer Mit- gliedervertreter für die Dauer der restlichen Amtszeit des Ausgeschiedenen zu wählen.
3. Innerhalb der ersten sechs Monate eines jeden Geschäftsjahres ist eine ordentliche Vertreterversammlung durch den Vorstand einzuberufen und abzuhalten. Eine außerordentliche Vertreterversammlung ist vom Vorstand unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder oder die Aufsichtsbehörde dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen. Die Sitzung muss binnen vier Wochen nach der Einberufung stattfinden.
4. Zeit und Ort der Vertreterversammlung sowie die Tagesordnung sind den Mit- gliedern spätestens vier Wochen, bei außerordentlichen Vertreterversammlun- gen spätestens zwei Wochen vor dem Tage der Versammlung bekannt zu geben.
5. Der/Die Vorsitzende des Vorstandes oder der/die stellvertretende Vorsitzende leitet die Vertreterversammlung. Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von den anwesenden Vorstandsmitgliedern und von mindestens einem Teilnehmer aus dem Mitgliederkreis zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift hat die Feststellung der ordnungsmäßigen Einberufung der Vertreterversammlung, die Beschlussfähigkeit und die Zahl der anwesenden Mitglieder, das Stimmenverhältnis bei den Abstimmungen und den Wortlaut der Beschlüsse anzugeben.

§ 10 – Aufgaben der Vertreterversammlung; Abstimmung
1. Die Vertreterversammlung beschließt über:
  • a) die Änderungen der Satzung (vgl. auch § 7),
  • b) die Wahl der Vorstandsmitglieder (und der stellvertretenden Vorstandsmitglieder) und deren Abberufung aus wichtigem Grund,
  • c) die Entgegennahme des Lageberichts und Feststellung des Jahresabschlusses (§ 13 Nr. 2),
  • d) die Entlastung des Vorstandes,
  • e) die Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,
  • f) die Festsetzung einer Aufwandsentschädigung für die Vorstands-mitglieder und die Kassenprüfer,
  • g) die Verwendung eines Überschusses oder die Deckung eines Fehlbetrages,
  • h) die Auflösung der Kasse und die Bestandsübertragung (§ 15).
2. Die Vertreterversammlung hat aus dem Kreis der Mitglieder zwei Kassenprüfer und einen Vertreter für die Dauer von jeweils zwei Jahren zu wählen, die im Auftrag der Vertreterversammlung die Verwaltung des Kassenvermögens zu überwachen, den Jahresabschluss zu prüfen und über ihre Tätigkeit in der ordentlichen Vertreterversammlung zu berichten haben.
3. In der Vertreterversammlung hat jedes anwesende volljährige Mitglied eine Stimme. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt. Bei Beschlüssen nach § 10 Nr. 1 Buchstabe d und f sind Vorstandsmitglieder, bei Buchstabe f auch die Kassenprüfer nicht stimmberechtigt. Beschlüsse über Satzungsänderungen, über die Auflösung der Kasse und eine Bestandsübertragung erfordern eine Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen Stimmen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat und die Wahl angenommen hat. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl.

§ 11 – Vorstand
1. Der Vorstand leitet die Kasse. Er vertritt die Kasse gerichtlich und außergerichtlich.
2. Als Vorstandsmitglied darf nur bestellt werden, wer zuverlässig ist und die für den Betrieb und die Leitung des Versicherungsvereins erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen in ausreichendem Maße besitzt.
  • a) Vorstandsmitglied kann insbesondere nicht sein, wer wegen eines Verbrechens oder Vermögensvergehens verurteilt worden oder gegen den ein derartiges Verfahren anhängig ist,
  • b) in den letzten fünf Jahren als Schuldner in ein Insolvenzverfahren oder in ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO oder § 284 AO verwickelt worden ist.
3. Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern und höchstens 7 Mitgliedern, und zwar aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem Schriftführer und bis zu 3 Beisitzern.
4. Zur Abgabe von Willenserklärungen und zur Zeichnung für die Kasse sind zwei Vorstandsmitglieder oder ein Vorstandsmitglied zusammen mit dem Geschäftsführer befugt.
5. Der/die Vorsitzende, stellvertretende Vorsitzende und Geschäftsführer/in sind bis zur Höhe des satzungsmäßigen Sterbegeldes (einschließlich Bonus, Gewinnzuschlag und Bewertungsreserve) jeweils allein zeichnungsberechtigt. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt fünf Jahre und endet mit dem Schluss der fünften auf die Wahl folgenden ordentlichen Vertreterversammlung. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so ist in der nächsten Vertreterversammlung ein neues Vorstandsmitglied für die Dauer der restlichen Amtszeit des Ausgeschiedenen zu wählen.
6. Die Entschließungen des Vorstandes werden durch Mehrheitsbeschluss gefasst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder (darunter der/die Vorsitzende oder dessen Stellvertreter) anwesend sind.

§ 12 – Vermögensanlage; Verwaltungskosten
1. Das Vermögen der Kasse ist, soweit es nicht zur Bestreitung der laufenden Ausgaben dient, wie die Bestände des gebundenen Vermögens gemäß § 215 VAG in Verbindung mit der Anlageverordnung (Verordnung über die Anlage des gebundenen Vermögens von Versicherungsunternehmen (AnlV) sowie den hierzu von der Aufsichtsbehörde erlassenen Richtlinien anzulegen.
2. Die Verwaltungskosten sollen den geschäftsplanmäßig festgesetzten Prozentsatz der vereinnahmten Beiträge nicht übersteigen.

§ 13 – Rechnungslegung; Prüfung
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Nach Schluss eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand der Kasse gemäß den Rechnungslegungsvorschriften den Jahresabschluss und den Lagebericht aufzustellen und der Aufsichtsbehörde einzureichen.
3. Die versicherungsmathematische Prüfung ist zum Schluss eines jeden fünften Geschäftsjahres durchzuführen und spätestens neun Monate nach dem Berechnungsstichtag der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Der versicherungsmathematische Sachverständige hat seinem Gutachten die von der Aufsichtsbehörde bekannt gegebenen Richtlinien für die Aufstellung versicherungsmathematischer Gutachten bei Sterbekassen zugrunde zu legen.

§ 14 – Überschüsse; Fehlbeträge
1. Zur Deckung von Fehlbeträgen ist eine Verlustrücklage zu bilden. Dieser Rücklage sind jeweils mindestens fünf Prozent des sich nach § 13 etwa ergebenden Überschusses zuzuführen, bis sie mindestens fünf Prozent der Summe der Deckungsrückstellung erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht hat.
2. Ein sich nach § 13 weiterhin ergebender Überschuss ist der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zuzuführen. Diese Rückstellung ist zur Erhöhung der Leistungen oder zur Ermäßigung der Beiträge oder für beide Zwecke zugleich zu verwenden. Darüber hinaus darf die Rückstellung für Beitragsrückerstattung auch für Auszahlungen zur Beteiligung an den Bewertungsreserven verwendet werden. Die näheren Bestimmungen über die Verwendung der Rückstellung trifft, soweit sie sich nicht aus dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan ergeben, auf Grund von Vorschlägen des versicherungsmathematischen Sachverständigen die Vertreterversammlung. Der Beschluss bedarf der Unbedenklichkeitserklärung der Aufsichtsbehörde. Eine sich aus dem Verwendungsbeschluss ergebende Tarifänderung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

3. Ein sich nach § 13 ergebender Fehlbetrag ist, soweit er nicht aus der Verlustrücklage gedeckt werden kann, aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu decken und, soweit auch diese nicht ausreicht, durch Herabsetzung der Leistungen oder durch Erhöhung der Beiträge oder durch beide Maßnahmen auszugleichen. Über die Deckung von Fehlbeträgen beschließt die Vertreterversammlung aufgrund von Vorschlägen des versicherungsmathematischen Sachverständigen. Eine Entnahme aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung bedarf gemäß § 140 (1) VAG der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Ein Beschluss, Fehlbeträge durch Herabsetzung der Leistungen oder durch Erhöhung der Beiträge oder durch beide Maßnahmen auszugleichen, bedarf der Unbedenklichkeitserklärung der Aufsichtsbehörde, Nr. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Alle Maßnahmen haben auch Wirkung für die bestehenden Versicherungsverhältnisse. Die Erhebung von Nachschüssen ist ausgeschlossen.

§ 15 – Folgen der Auflösung
1. Nach Auflösung der Kasse findet die Abwicklung statt. Sie erfolgt durch den Vorstand der Kasse, soweit nicht durch die Vertreterversammlung andere Personen bestimmt werden.
2. Die Vertreterversammlung kann im Zusammenhang mit der Auflösung die Übertragung des gesamten Versicherungsbestandes mit den gesamten Aktiva und Passiva auf ein anderes Versicherungsunternehmen beschließen, und zwar nach Maßgabe eines Übertragungsvertrages, dessen Inhalt der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf.
3. Wird ein Übertragungsvertrag nicht geschlossen, so ist das Vermögen der Kasse nach einem von der Vertreterversammlung zu beschließenden und von der Aufsichtsbehörde zu genehmigendem Plan unter die Mitglieder der Kasse zu verteilen. Die Versicherungsverhältnisse erlöschen mit dem im Auflösungsbeschluss bestimmten Zeitpunkt, frühestens jedoch vier Wochen nach Genehmigung des Auflösungsbeschlusses durch die Aufsichtsbehörde. Das Mitgliedschaftsverhältnis endet mit der Beendigung des Liquidationsverfahrens. Das Vermögen des Vereins darf den Berechtigten nicht vor Ablauf eines Jahres nach Zustellung des Bescheides durch die Aufsichtsbehörde ausgehändigt werden(§ 51 BGB). Ein darüber hinaus bestehendes Restvermögen wird an eine gemeinnützige Einrichtung ausgekehrt.

§ 16 - Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde in Kraft. Mit gleichem Datum tritt die bis dahin gültige Satzung vom 19. August 2011, genehmigt am 22. November 2011, mit allen Nachträgen außer Kraft.

Dortmund – Marten, den 21.07.2021

DER VORSTAND





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